Die neue Spielzeugrichtlinie RL 2009/48/EG war ein wesentlicher Schwerpunkt der Ausschusssitzung der Kommission für Bedarfsgegenstände im BFR am 26. Juni 2009 (ausführliches Protokoll siehe: http://www.bfr.bund.de/). Schwerpunkte der Richtlinie sind insbesondere Festlegung von Regelungen bezüglich der CMR-Stoffe (krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe), der allergenen Duftstoffe und den Migrationsgrenzwerten der einzelnen Elemente.
In der neuen Spielzeugrichtlinie wird das Verwendungsverbot von CMR-Stoffen durch Verwendungsvoraussetzungen, wie z. B. einem zulässigen Maximalgehalt, der sich an den chemikalienrechtliche Regelungen orientiert (dies ist in vielen Fällen 0,1 %), indirekt aufgehoben. In Spielzeug ist zum Teil der zulässige Gehalt an CMR-Stoffen, wie am Beispiel der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), wesentlich höher als z.B. in Autoreifen (siehe Beitrag: Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Spielzeug).
Zukünftig ist die Verwendung von 55 allergenen Duftstoffen in Spielzeug verboten, wobei Gehalte bis zu 100 mg/kg als technisch unvermeidbar angesehen werden. 11 weitere allergene Duftstoffe müssen ab einem Gehalt von 100 mg/kg deklariert werden. Es gibt inzwischen zahlreiche beduftete Spielwaren am Markt. Als Duftstoffe werden überwiegend Benzylbenzoat, Benzylalkohol, Linalool und Hexylzimtaldehyd eingesetzt.
Die Liste der regulierten Elemente/Schwermetalle wurde von 8 (RL 88/378/EWG) auf 18 Elemente und Organozinnverbindungen erweitert. Die definierten Migrationsgrenzwerte sind allerdings teilweise höher als die derzeitigen der EN 71-3. Dies betrifft u.a. das toxikologisch besonders kritische Blei, da es sich negativ auf die Intelligenzleistung von Kindern auswirkt.
Berichtet wurde über ein vom BfR finanziertes Forschungsprojekt zu Analysenmethoden zur Freisetzung von Formaldehyd aus Holzspielzeug. Der Grenzwert für die Formaldehydfreisetzung aus Holzwerkstoffen ist in der Chemikalienverbotsverordnung mit 0,1 ppm festgelegt, der mittels der technisch aufwendigen Prüfkammermethode bzw. der WKI-Flaschenmethode zu überprüfen ist.
Zur Klärung der Frage, welche Substanzen zu den kritischen Problemstoffen bei Spielzeug gehören, wurden verschiedene Datenquellen sowie Informationen aus den Untersuchungsämtern der Länder ausgewertet. Besonders häufig führten folgende Substanzklassen zu Beanstandungen: Weichmacher/Phthalate, Lösemittel/flüchtige organische Verbindungen (VOC), allergisierende Dispersions-Farbstoffe, primäre aromatische Amine, PAK, Migration von Phenol und einige Schwermetalle.
Nach Untersuchungen eines Landesuntersuchungsamtes ist in Spielzeuglacken immer häufiger Di-iso-butylphthalat (DiBP) nachweisbar. Offenbar wird das regulierte Di-n-butylphthalat (DBP) zunehmend von der nicht regulierten Iso-Verbindung ersetzt. Deshalb sollte neben DBP auch DiBP zukünftig in der Anlage 1 der Bedarfsgegenstände-Verordnung aufgenommen werden.
Im Rahmen der Überwachung von Spielzeug und anderen Bedarfsgegenständen wurde festgestellt, dass immer wieder Erzeugnisse mit erhöhtem VOC auffielen, die sensorisch einen sehr intensiven Geruch aufwiesen. Häufig wurden Substanzen mit haut-, schleimhaut- und/oder augenreizenden aber auch giftigen und kanzerogenen Eigenschaften nachgewiesen. Für eine eindeutige rechtliche Beurteilung dieser geruchsbelästigenden Produkte sollten zukünftig Expositionsdaten ermittelt werden.
Außerdem hat das BfR vorgeschlagen, auch Spielzeug aus Metall auf einer von der EU-Kommission erarbeiteten Beispielliste (auf Grundlage der Nickelrichtlinie RL 94/27/EG bzw. REACH, Anhang XVII Nr. 27) anzuführen, um so sicherzustellen, dass der Grenzwert für die Nickelfreisetzung auch auf diese Produktgruppe anzuwenden ist, da beim Spielen ein längerer Hautkontakt möglich ist.
Sollten Sie weitere Fragen bezüglich der Umsetzung und Neuerung der Spielzeugrichtlinie haben, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.